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Zum Schutz des nationalen Kulturgutes muss grundsätzlich für sämtliche archäologische Gegenstände, für sämtliche Autographe, wenn der Autor schon länger als 20 Jahre tot ist, und natürlich für alle unter Denkmalschutz stehende Gegenstände eine Ausfuhrbewilligung beantragt werden. Der § 16 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) regelt die Ausnahmen. So muss die Ausfuhr von Bildern, die nicht älter als 50 Jahre sind und weniger als 150.000 Euro kosten, nicht extra genehmigt werden. Das gleiche gilt für Aquarelle, Guachen oder Pastelle, die weniger als 30.000 Euro kosten, während für Druckgrafik und Fotografie das Limit bei 15.000 Euro angesetzt wurde. Das Limit bei Skulpturen liegt bei 50.000 Euro.

Laut Angaben des Bundesverbandes Deutscher Galerien (BVDG) liegen 75 Prozent aller verkauften Kunstwerke in einer Preiskategorie bis 10.000 Euro. In der Preiskategorie von 10.000 bis 125.000 Euro liegen weitere 24,6 Prozent des gesamten Kunstmarktvolumens (ArtInvestor S. 315). Diese Zahlen stammen zwar aus dem Jahr 1999, seither hat sich der Prozentsatz vielleicht etwas verschoben, aber das Gesamtbild ist immer noch das Gleiche: Nur marginale 0,4 Prozent des Gesamtmarktes liegt im Preissegment von über 125.000 Euro. Damit wirkt das DMSG für den gesamten Kunstmarkt kaum negativ.

Die Bedeutung des Denkmalamtes kann sich aber wenden, wenn es um Spitzenwerke des Kunstmarktes geht. Hätte man die Ausfuhr von Rubens “Das Massaker der Unschuldigen” nicht genehmigt, hätte dieses Werk bei einer Auktion in Österreich sicher nicht diesen hohen Preis erzielen können wie bei Sotheby´s in London.

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